Änderungen im Steuerrecht für Vereine

Im neuen Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020 vom 28. Dezember 2020) hat die Bundesregierung Änderungen des Steuerrechts vorgenommen, die auch Auswirkungen auf Vereine haben. Besonders relevant sind dabei die Anpassungen beim Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Eine Zusammenfassung.

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Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages

Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro

Die lange geforderte Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 auf 45.000 Euro wird jetzt umgesetzt (§ 64 Abs. 3 AO)

Schon ab 2020 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe damit körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) liegen.

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt ab 2020 nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Bruttoeinnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO wird entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.

Vereinfachter Spendennachweis künftig bis 300 Euro

Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügt als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich.

Die Grenze für solche Kleinspenden steigt zum 1. Januar 2021 auf 300 Euro.

Von Michael Hepner